AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der NEPA Kreuzschleiftechnik GmbH

§1 Allgemeines

(1) Vertragspartner des Käufers ist die:

NEPA Kreuzschleiftechnik GmbH, Innungsstraße 32,50354 Hürth
Tel: 02233/39220
Fax: 02233/ 392241
Mail: info@nepa.de
(nachfolgend "NEPA" genannt).

(2) Wir verkaufen ausschließlich an Kunden, bei denen es sich um Unternehmer / Gewerbetreibende, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt.

(3) Für die gesamte Geschäftsverbindung (Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt).

(4) Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen.

§2 Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend.

(2) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen und mit der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden zu sein.

(3) Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

(4) Bei Bestellungen über unseren Internet-Shop wird der Zugang der Bestellung unverzüglich per E-Mail bestätigt (ein Vertrag ist noch nicht zustande gekommen). Der ordentliche Empfang der Bestätigungs-Mail beim Käufer kann durch uns nicht garantiert werden. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.

(5) Ein Vertrag kommt erst durch die Annahmeerklärung von NEPA zustande, die mit eine gesonderten E-Mail oder Fax (Auftragsbestätigung oder Versandbestätigung) versendet wird, spätestens jedoch durch den Versand der Bestellung.

(6) Geringfügige Änderungen, Konstruktionsänderungen oder handelsübliche Abweichungen der Leistungen, die die beabsichtigte Verwendung nicht beeinträchtigen, sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen zumutbar sind. Leistungsangaben und Betriebskostenwerte sind Durchschnittsangaben, damit nur annähernd maßgeblich und keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale.

§3 Abholung und Lieferung

(1) NEPA liefert nach Deutschland und in die übrigen EU-Länder.

(2) Die Versandkosten für den Versand innerhalb Deutschlands werden mit der Bestellbestätigung bekannt gegeben. Die Versandkosten in EU - Länder werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet und mit Zusendung der Auftragsbestätigung bekannt gegeben.

(3) Die genauen Liefertermine werden mit Zusendung der Auftragsbestätigung bekannt gegeben.
 
(4) Die von uns genannten Lieferdaten sind Richtdaten; diese sind annähernd und unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der von dem Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(5) Bestellt der Käufer im Rahmen einer Bestellung mehrere Artikel, für die unterschiedliche Lieferzeiten gelten, versenden wir die Ware je nach Verfügbarkeit in mehreren Sendungen (Teillieferungen), wenn dies zumutbar ist. Maßgeblich ist die beim jeweiligen Artikel angegebene Lieferzeit.

(6) Für Bestellungen, die zu einem Bestimmungsort außerhalb der EU verschickt werden, können zusätzlich zu den Versandkosten noch Importsteuern, Zollgebühren und -kosten vom Bestimmungsland erhoben werden. Einfuhrzölle und Steuern werden vom jeweiligen Einfuhrzollamt erhoben und gehen zu Lasten des Empfängers. Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach den Einfuhrbestimmungen des Empfängerlandes. Diese können bei oder nach Lieferung fällig werden. Nähere Informationen erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Zollamt. Des Weiteren können die zur Verfügung stehenden Zahlungsarten eingeschränkt sein.

(7) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Wir verpflichten uns jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.

(8) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager oder bei Versendung ab Werk die Lieferung das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(9) Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Energie-, Rohstoff oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt, die bei uns oder unseren Lieferanten eintreten, verlängern die Leistungsfrist von uns um die Dauer des Vorliegens der vorgenannten Leistungshindernisse. Dies gilt auch dann, soweit wir uns bereits mit der Leistungserbringung in Verzug befanden, als diese Umstände eintraten. Beginn und voraussichtliches Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb Wochenfrist mit. Wird die Lieferung bzw. Leistung um mehr als sechs Wochen verzögert, sind sowohl der Kunde als auch wir berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonderanfertigung und Sonderbestellungen sind hiervon ausgeschlossen.

(10) Eine im Verzugsfall zu setzende Nachlieferungsfrist beträgt mindestens sechs Wochen. Sie beginnt mit der Geltendmachung des Nachlieferungsverlangens und ist eingehalten, wenn wir die Ware innerhalb dieser Frist zum Versand bringen. Sonderanfertigungen sind hiervon ausgeschlossen.

(11) Im Falle des Lieferverzugs kann der Kunde nach fruchtlos abgelaufener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit der Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu.

(12) Wir sind zur Lieferung nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber, auch aus früheren Geschäften nicht erfüllt hat.

(13) Ist der Kunde Zwischenhändler oder B-Händler, informiert er uns spätestens bei Vertragsschluss über etwaige Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten.

(14) Bei Bestellung der Ware zur Abholung wird der Käufer benachrichtigt, wenn die Bestellung zur Abholung bereit steht. Der Käufer ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt der Benachrichtigung abzuholen. Zur Abholung muss der Käufer die Rechnung, die Bestellbestätigung oder die Abholbenachrichtigung sowie einen von einer Behörde ausgestellten Ausweis mit Foto, der die Meldeadresse des Käufers enthält (z.B. Personalausweis) vorlegen. Holt der Käufer die Bestellung nach Ablauf von 7 Tagen nicht ab, behält sich NEPA das Recht vor, aus Gründen der Minimierung von Lagerungskosten vom Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Fall erhält der Käufer eine Gutschrift über den bezahlten Kaufpreis in der Form der ursprünglichen Bezahlung. Sonderanfertigung und Sonderbestellungen sind hiervon ausgeschlossen und müssen vom Käufer abgenommen werden.

Darüber hinaus sind wir im Falle des Annahmeverzuges berechtigt, Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Wir können in diesem Fall pauschale Lagerkosten in Höhe von 0,25 % des Rechnungsbetrages der vom Annahmeverzug betroffenen Liefergegenstände pro abgelaufene Woche verlangen. Die pauschale Entschädigung ist begrenzt auf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, jedoch maximal auf 5 % des Lieferwertes.

§4 Zahlung

(1) Alle Preise sind in Euro und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Dem Käufer stehen die beim Abschluss des Bestellprozesses angezeigten Zahlarten zur Verfügung.

(3) Die eingegebenen Daten werden nicht bei NEPA gespeichert, jedoch ggf. beim jeweiligen ausgewählten Zahlungsanbieter. Es gelten hierfür die jeweiligen Datenschutzbestimmungen des Zahlungsdienstleisters.

(4) Der Käufer kann den Kaufpreis per Vorkasse, Barzahlung bei Abholung oder per PayPal leisten. Bei Zahlung des Kaufpreises per Vorkasse ist die Zahlung innerhalb von drei Werktagen vorzunehmen. Bei Zahlung des Kaufpreises per Paypal muß sich der Käufer unter www.paypal.de anmelden. Es gelten de Nutzungsbedingungen von paypal.de.

(5) Die Aufrechnung mit etwaigen von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§5 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung verbleibt die gelieferte Ware im Eigentum von NEPA.

(2) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zu versichern. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind uns auf Verlangen vorzulegen.

(3) Der Käufer ist, sofern er Zwischenhändler oder B-Händler ist, berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind nicht gestattet. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. MwSt.), tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt.

(4) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag als Hersteller, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Verbindet oder verarbeitet der Käufer die Vorbehaltsware mit anderen Waren oder bildet er sie um, so erwerben  wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes (Rechnungswert) der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder verarbeiteten Gegenständen.

(5) Der Käufer verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich.

(6) Die Ermächtigung des Käufers zur Veräußerung der Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Umbildung und Verbindung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und bei unberechtigten Verfügungen seitens des Käufers. In diesem Fall sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen, gleich von wem, beantragt wurde. Wir können in diesem Fall weiter verlangen, dass uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht sowie die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(7) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer Sicherungsübereignungen, Verpfändungen oder Forderungsabtretungen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vornehmen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Käufer, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.

(8) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen des Käufers überschüssige Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

§6 Transportgefahr (Verzögerung, Schäden und Verlust)

Die Leistungsverschlechterungs- und Vergütungsgefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem die Ware an den Spediteur oder Frachtführer von uns übergeben wird, spätestens jedoch nach dem Verlassen unseres Lagers. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§7 Mängelansprüche

(1) Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Übergabe der Ware. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von NEPA oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von NEPA beruhen. Die Gewährleistung für gebrauchte Ware ist ausgeschlossen.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche des Käufers bleiben im Falle des Bestehens oder Erwerbs einer Garantie für die bestellte Ware unberührt.

(3) Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen.

(4) Irrtümer bezüglich Produktabbildungen und -beschreibungen bleiben vorbehalten0
.
(5) Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl – auch mehrmals, soweit dies für den Käufer zumutbar ist – Ersatz liefern oder unsere Lieferung bzw. Leistung nachbessern. Der Kunde hat uns zur notwendigen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung angemessen Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

(6) Für die natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung etc. entstanden sind, wird keine Haftung übernommen. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstands.

(7) Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(8) Wir sind berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten der Lieferung zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Käufer die Rechte aus Nr. 7 zu.

(9) Soweit sich nicht aus diesen AGB etwas anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt auch für Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns.

(10) Ansprüche des Käufers wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln, soweit nicht Liefergegenstände betroffen sind, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise die Mangelhaftigkeit eines Bauwerks verursacht haben, verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Für Schadensersatzansprüche wegen Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit, für Ansprüche aus Herstellerregress gemäß §§ 478, 479 BGB und wegen arglistigen oder vorsätzlichen Verhaltens gelten die jeweiligen gesetzlichen Fristen.
 
§8 Haftung

(1) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von NEPA, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung dieser Vertragspflichten haftet NEPA nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Käufer aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Ansprüche auf entgangenen Gewinn, sowie mittelbare und Folgeschäden werden im Falle einfacher Fahrlässigkeit nicht ersetzt.

(3) Absatz 1 gilt auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von NEPA, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

(4) Für den Fall des Aufwendungsersatzanspruches gelten die vorstehenden Ziffern entsprechend.

(5) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.

§9 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Käufer und NEPA ist der Sitz von NEPA. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.

(2) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. An die Stelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertragstext wird nach Vertragsschluss nicht gespeichert und ist für den Käufer nicht zugänglich. Einzelne Transaktionen findet der Kunde im Bereich „Mein Konto“.

(4) Für den Vertragsschluss steht die deutsche Sprache zur Verfügung.

(5) Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen.

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